Corona-Verordnung vom 3. November 2021

Mit heutigem Datum  3.11.2021 gilt folgende Verordnung für Sportveranstaltungen, Lauf Treffs  usw.  :

Ab dem 3.11.2021 gilt in Baden-Württemberg die Corona – Warnstufe! Das heißt, der Zutritt zu Sportanlagen in geschlossenen Räumen ist weiterhin mit 3G möglich, allerdings ist nun für nicht-immunisierte Personen ein PCR-Test erforderlich (nicht älter als 48h).

Auch im Freien besteht zudem nur noch eine 3G-Zugangsmöglichkeit (Antigen-Test reicht aus).

Ausgenommen von der PCR-Testpflicht sind:

  • Kinder bis einschließlich 5 Jahre
  • Kinder bis einschließlich 7 Jahre, die noch nicht eingeschult sind
  • Grundschüler*innen, Schüler*innen eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule (Testung in der Schule)
  • Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen (negativer Antigen-Test erforderlich)
  • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (ärztlicher Nachweis notwendig, negativer Antigen-Test erforderlich)
  • Personen, für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt (negativer Antigen-Test erforderlich)
  • Schwangere und Stillende, da es für diese Gruppen erst seit dem 10. September 2021 eine Impfempfehlung der STIKO gibt (negativer Antigen-Test erforderlich)

Während der Sportausübung und der Nutzung von Duschräumen besteht keine Maskenpflicht. Abseits des Sportbetriebs besteht in geschlossenen Räumen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Im Freien besteht diese Pflicht nur dann, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann.

Bitte gebt diese Information an alle Trainer und Übungsleiter weiter. Die Einhaltung dieser Regelung muss zuverlässig kontrolliert werden!